§ 1 Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von FAST TRACK AGENCY erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die FAST TRACK AGENCY mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
FAST TRACK AGENCY ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn FAST TRACK AGENCY auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Leistungen von FAST TRACK AGENCY / Mitwirkung des Kunden
(1) FAST TRACK AGENCY erbringt für Unternehmen und Kaufleute individuelle
Agenturdienstleistungen im Bereich des Online-Marketings, der Anfragen- und
Leadgenerierung und der Suchmaschinenoptimierung (SEO). Soweit nicht ausdrücklich
schriftlich abweichend vereinbart, schuldet FAST TRACK AGENCY dem Kunden nicht die
Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs, insbesondere auch nicht das Erreichen eines
bestimmten Rankings innerhalb von Suchmaschinen.
(2) Sofern Lead- und Anfragengewinnung als Leistung zwischen FAST TRACK AGENCY
und dem Kunden vereinbart wurde, wird keine konkrete Beschaffenheit und auch keine
konkrete Anzahl an Kundenanfragen geschuldet.
(3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht vollständig und
fristgemäß auf erstes Anfordern von FAST TRACK AGENCY zu erbringen. Unterlässt
der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch
FAST TRACK AGENCY, bleibt der Vergütungsanspruch von FAST TRACK AGENCY
unberührt.
(4) Der Kunde muss FAST TRACK AGENCY jeweils unverzüglich und für
FAST TRACK AGENCY kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für die
Leistungen von FAST TRACK AGENCY im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich
sind, z.B. gewünschte Texte und Bilddateien.
(5) Dem Kunden ist bewusst, dass Anbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu
berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen.
Für ein solches Vorgehen ist FAST TRACK AGENCY nicht verantwortlich. Der
Vergütungsanspruch von FAST TRACK AGENCY bleibt in diesen Fällen unberührt
(6) In Bezug auf die von FAST TRACK AGENCY zu erbringenden Dienstleistungen
gegenüber dem Kunden steht FAST TRACK AGENCY in Bezug auf die Ausführung ein
Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(7) FAST TRACK AGENCY ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von
Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
(8) Sofern FAST TRACK AGENCY im Rahmen der Kundenbeziehung Domains /
Landeseiten / Webseiten zur Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden
vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der
Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung gestellter Domains / Landeseiten /
Webseiten und anderweitiger Inhalte über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht
vereinbart.
(9) FAST TRACK AGENCY ist für die Rechtskonformität von Werbekampagnen, Web-
und Landeseiten und deren Inhalten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung für den Kunden
erstellt worden sind, nicht verantwortlich. Der Kunde hat diese eigenständig vor
Veröffentlichung zu überprüfen und FAST TRACK AGENCY erforderlichenfalls
Änderungen mitzuteilen.
(10) Die bei FAST TRACK AGENCY gebuchten Leistungen sind nicht auf Dritte
übertragbar.
(11) Die Vergütung von FAST TRACK AGENCY enthält kein Budget für etwaige
Werbekampagnen. Die Kosten dafür hat der Kunde selbst zu tragen und gegebenenfalls
direkt an jeweiligen Plattformbetreiber zu entrichten.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen FAST TRACK AGENCY und dem Kunden kann
fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von FAST TRACK AGENCY eine Auftragsbestätigung,
welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Sofern eine bei FAST TRACK AGENCY gebuchte Leistung nicht dem Dienst- sondern
dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die
nachstehenden Absätze 2-10.
(2) FAST TRACK AGENCY kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung
jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller
Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die
Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die
vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu
erklären. FAST TRACK AGENCY kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur
Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn
der Kunde gegenüber FAST TRACK AGENCY nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel
noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden
angefertigt und FAST TRACK AGENCY überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim
Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist
FAST TRACK AGENCY verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu
beseitigen.
(6) FAST TRACK AGENCY ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei
Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der
insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche
Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines
Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und
Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die
angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet.
Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk
feststellen, wird FAST TRACK AGENCY dem Kunden die insoweit entstandenen
Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von FAST TRACK AGENCY gilt auch dann als
abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von FAST TRACK AGENCY hin zur
Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht
erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch
auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von FAST TRACK AGENCY angegeben und mitgeteilt werden, sind
verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von FAST TRACK AGENCY erfolgt sofort nach
Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von FAST TRACK AGENCY ist
grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von
FAST TRACK AGENCY ist anders lautend. Eine FAST TRACK AGENCY erteilte
(SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere
Geschäftsverbindung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde FastTrack Agency nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür ist das
im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster zu benutzen.
(4) FAST TRACK AGENCY stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die
Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen
werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten
Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an FAST TRACK AGENCY zu
überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils
andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt
ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 6 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien
vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Wird das
Vertragsverhältnis nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer der
Parteien gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis zu gleicher Laufzeit und gleichen
Bedingungen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Kündigung.
(2) Etwaige freie Kündigungs-/Rücktrittsrechte des Kunden vor Ablauf der Vertragslaufzeit
sind ausgeschlossen.
(3) Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch FAST TRACK AGENCY beginnen nicht,
bevor der Rechnungsbetrag bei FAST TRACK AGENCY eingegangen ist und
vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei
FAST TRACK AGENCY vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen
Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält FAST TRACK AGENCY sich
vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen
gegenüber FAST TRACK AGENCY in Verzug, ist FAST TRACK AGENCY berechtigt,
den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen.
FAST TRACK AGENCY wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen
Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
§ 8 Erfüllung
(1) FAST TRACK AGENCY wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit
der erforderlichen Sorgfalt durchführen. FAST TRACK AGENCY ist berechtigt, sich dazu
uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass FAST TRACK AGENCY bis auf anderslautende und
explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die
Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird FAST TRACK AGENCY
UG innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags
erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist FAST TRACK AGENCY gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen
und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der
Vergütungsanspruch von FAST TRACK AGENCY unberührt.
§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber
FAST TRACK AGENCY zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige
und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser
Unternehmen und unsere Dienstleistungen, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen
und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur
Strafanzeige zu bringen.
(2) Sofern der Kunde an Communities und Gruppen von FAST TRACK AGENCY (z.B. auf
Facebook) teilnimmt, ist er verpflichtet, dort die Interessen von FAST TRACK AGENCY zu
wahren. FAST TRACK AGENCY ist berechtigt, den Kunden von der Teilnahme an
Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen, sollte der Kunde
(zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von
FAST TRACK AGENCY innerhalb der Gruppe / Community verletzen oder
beeinträchtigen.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass FAST TRACK AGENCY überlassene Arbeitsmaterialien
(z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags
erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt FAST TRACK AGENCY
insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Für Dienstleistungen gilt: Der Kunde erhält ausschließlich für die Dauer der
Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von FAST TRACK AGENCY
UG erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und
Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw.
Dienstleistungen oder Teile davon, die von FAST TRACK AGENCY für den Kunden
erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im
Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen,
Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen,
Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-
Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht
fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne
dieses Vertrages.
(2) Für Werkleistungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dem Kunden ein dauerhaftes
einfaches und nicht übertragbarer Nutzungsrecht an Leistungs- und Arbeitsergebnissen
übertragen wird.
(3) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die
FAST TRACK AGENCY nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig
entrichtet hat.
(4) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht
vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der
letzten Rate an FAST TRACK AGENCY über.
(5) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene
Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
§ 12 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute (HGB) besteht
weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der FAST TRACK AGENCY anderweitig
eingeräumt.
§ 13 Haftung
(1) FAST TRACK AGENCY haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund
– nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet
FAST TRACK AGENCY nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet FAST TRACK AGENCY nicht für Daten- und
Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer
Garantie.
§ 14 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an
FAST TRACK AGENCY die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Sofern FAST TRACK AGENCY für den Kunden Daten im Auftrag
(Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende
Vereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die
schriftliche Bestätigung von FAST TRACK AGENCY maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der
Sitz von FAST TRACK AGENCY. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der
Sitz von FAST TRACK AGENCY (derzeit Mannheim).
AGB Stand: 08.11.2021 © Vervielfältigung verboten